Recht und Absicherung für Beamte

Hinterbliebenenversorgung für Beamtenfamilien

Wenn ein Einkommen wegfällt, muss der Alltag trotzdem weitergehen. Welche gesetzlichen Leistungen der Familie bleiben, hängt von Status, Dienstzeit und persönlichen Voraussetzungen ab. Hier erläutern wir die Bundesregelungen.

Zwei Angehörige halten einander die Hände und geben sich Halt.Den eigenen Anspruch kennen.
RechtsgrundlageBund und Länder unterscheiden.
Ihr AnspruchStatus und Voraussetzungen prüfen.
Persönlich klärenUnterlagen gemeinsam einordnen.
Ihr AnsprechpartnerChristian MüllerLL.M. Versicherungsrecht · BarmeniaGothaer-Vertreter
01

Welche Leistungen sind zu unterscheiden?

Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet unter anderem Bezüge für den Sterbemonat, Sterbegeld, Witwen- oder Witwergeld sowie Waisengeld. Für eingetragene Lebenspartnerschaften enthält § 1a BeamtVG entsprechende Regelungen.

Eine unverheiratete Partnerschaft löst nicht allein wegen des Zusammenlebens einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld aus. Für die Familienplanung ist deshalb der tatsächliche rechtliche Status wichtig.

02

Witwen- und Witwergeld haben Voraussetzungen

§ 19 BeamtVG knüpft den Anspruch unter anderem an Status und Versorgungsvoraussetzungen des Verstorbenen. Eine Ehedauer unter einem Jahr kann dem Anspruch entgegenstehen; die Vorschrift lässt die Prüfung besonderer Umstände zu. Auch eine Heirat erst nach Ruhestand und Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein eigener Fall.

Eine pauschale Aussage wie „mein Partner erhält auf jeden Fall eine Pension“ reicht daher nicht. Bei Beamten auf Probe sind die besonderen Voraussetzungen ebenfalls zu beachten.

03

Welche Sätze sieht das Bundesrecht vor?

LeistungsartGrundsatz, jeweils bezogen auf das maßgebliche Ruhegehalt
Witwen- oder Witwergeld55 % nach § 20 BeamtVG; Mindest- und Übergangsregeln können abweichen
Halbwaisengeld12 % nach § 24 BeamtVG
Vollwaisengeld20 % nach § 24 BeamtVG
Die Bemessungsgrundlage ist nicht einfach das letzte Monatsnettogehalt. Voraussetzungen, Kürzungen, Höchstgrenzen und Übergangsrecht können das Ergebnis verändern.
04

Wie lange kann Waisengeld gezahlt werden?

Grundsätzlich endet der Anspruch mit dem Monat des 18. Geburtstags. § 61 BeamtVG ermöglicht auf Antrag eine Weiterzahlung, etwa während Ausbildung, in bestimmten Übergangszeiten oder bei bestimmten Freiwilligendiensten, solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Bei einer Behinderung gibt es weitere Voraussetzungen und Ausnahmen. Die Altersgrenzen anderer Leistungen, etwa Kindergeld oder Familienversicherung, dürfen nicht ohne Weiteres auf das Bundes-Waisengeld übertragen werden.

05

Weitere Ansprüche verändern die Rechnung

Beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen können Höchstgrenzen und Anrechnungen zu beachten sein. Witwen- und Waisengeld dürfen nach § 25 BeamtVG zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt grundsätzlich nicht überschreiten.

Erwerbseinkommen, andere Versorgungsbezüge und Renten sind nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu prüfen. Auch eine neue Eheschließung kann den laufenden Anspruch verändern.

06

Was Ihre Familie vorbereiten kann

Halten Sie die zuständige Personal- oder Versorgungsstelle, vorhandene Versorgungsauskünfte und wichtige Vertragsunterlagen auffindbar. Für die finanzielle Planung ist entscheidend, welche laufenden Ausgaben bleiben und welche verlässlichen Einnahmen tatsächlich bestehen.

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaft und Kinder bei der Anspruchsprüfung berücksichtigen.
  • Versorgungsansprüche und private Todesfallleistungen getrennt erfassen.
  • Krankenversicherung und Beihilfe der Hinterbliebenen gesondert klären.
  • Die persönliche Lücke anhand belastbarer Unterlagen berechnen.
Häufige Fragen

Was möchten Sie
noch wissen?

Die wichtigsten Antworten zu diesem Thema. Ihre persönliche Situation besprechen wir im Gespräch.

Meine Frage stellen
Erhält mein unverheirateter Partner automatisch Witwergeld?

Nein. Das bloße Zusammenleben begründet diesen Anspruch nicht.

Gilt immer der Satz von 55 Prozent?

Nein. Der Grundsatz des Bundesrechts hat Mindest-, Sonder- und Übergangsregelungen. Die konkrete Fallgruppe muss geprüft werden.

Endet Bundes-Waisengeld immer mit 25?

Nein. § 61 BeamtVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterzahlung bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres und weitere Ausnahmen vor.

Sind die Bundeswerte in jedem Land gleich?

Diese Seite beschreibt den Bund. Für Landes- und Kommunalbeamte ist das jeweilige Landesversorgungsrecht maßgeblich.

Lassen Sie uns Ihre Fragen besprechen.

Christian Müller · LL.M. Versicherungsrecht · Direktionsagentur Nürnberg. Persönlich vor Ort oder per Telefon.

Beratung anfragen
Quellen und fachliche Hinweise · Recherche am 21.10.2026

Allgemeine Informationen. Maßgeblich sind Ihr Dienstherr, die zeitlich geltenden Vorschriften, Ihre persönliche Situation und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Verbindliche Entscheidungen treffen die zuständigen Stellen. Bei einem Rechtsstreit ist eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erforderlich.

Gesetze und Quellen nach Dienstherrn
Direkt zu Christian Müller

Wie möchten Sie
Kontakt aufnehmen?

Für ein erstes Gespräch reichen Ihr Anliegen und ein Zeitpunkt, zu dem Sie gut erreichbar sind.

Ein Klick öffnet Ihren Telefon-, E-Mail- oder WhatsApp-Dienst. Über diese Seite werden keine Angaben übermittelt.