Für die Bundespolizei und die Polizei beim Deutschen Bundestag richtet sich die Krankenhausversorgung nach der BPolHfV. Der aktuelle § 10 Absatz 2 umfasst allgemeine Krankenhausleistungen nach dem SGB V. Privat vereinbarte Wahlleistungen wie wahlärztliche Behandlung oder besondere Unterkunft sind dadurch nicht automatisch abgesichert.
Die geänderten Regeln gelten nach § 18 grundsätzlich für Leistungen ab dem 1. November 2025. Bei begonnenen Behandlungen ist die erste kostenauslösende Leistung maßgeblich. Die Regeln der Landespolizei können davon abweichen.
Bei Implantaten verweist § 6 Absatz 4 BPolHfV auf die Bundesbeihilfeverordnung. Ältere Hinweise zu zwei Implantaten je Kiefer geben den aktuellen Gesetzestext nicht vollständig wieder. Lassen Sie den Kostenplan und den anwendbaren Übergang vor der Behandlung von der zuständigen Heilfürsorgestelle prüfen.