§ 6 BBhV verlangt grundsätzlich notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Bei ärztlichen Leistungen spielt der Gebührenrahmen eine Rolle. Vereinbarungen oberhalb gesetzlicher Gebührengrenzen werden nicht allein dadurch beihilfefähig, dass Sie sie unterschrieben haben.
Die folgende Übersicht erläutert Beispiele aus dem Bundesrecht. Für Landesbeamte sind die jeweiligen Vorschriften zu prüfen.

