§ 31 BeamtVG verlangt grundsätzlich ein durch äußere Einwirkung verursachtes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis mit Körperschaden im Dienst. Dazu können auch Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen gehören.
Nicht jede Krankheit während des Dienstes ist damit ein Dienstunfall. Für bestimmte dienstlich verursachte Erkrankungen und Angriffe bestehen eigene gesetzliche Regelungen.

