Bei der Prüfung sind drei Angaben gemeinsam nötig: die maßgebliche Einkommensgrenze, das dafür betrachtete Einkommensjahr und der rechtliche Einkommensbegriff. Bruttolohn, zu versteuerndes Einkommen und Gesamtbetrag der Einkünfte sind nicht dasselbe.
Beim Bund knüpft § 6 BBhV grundsätzlich an den Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe an. Die Grenze wird dynamisiert. Landesrecht kann andere Zeiträume oder besondere Übergangsregeln vorsehen.

