Die dienstrechtliche Grundlage steht beim Bund vor allem in §§ 44 bis 49 BBG. Für private Berufsunfähigkeitsversicherungen beschreibt § 172 VVG den gesetzlichen Ausgangspunkt. Der zuletzt ausgeübte Beruf und die vereinbarten Bedingungen spielen dabei eine eigene Rolle.
Aus einer Ruhestandsversetzung folgt deshalb nicht ohne Prüfung des Vertrags, dass eine private Rente gezahlt wird. Umgekehrt ersetzt eine private Leistungsentscheidung keine Entscheidung des Dienstherrn.

