Für Bundesbeamte unterscheiden §§ 91 und 92 BBG zwischen allgemeiner und familienbedingter Teilzeit beziehungsweise Beurlaubung. Für Elternzeit kommt die MuSchEltZV hinzu. Länder haben eigene Regelungen.
Ein Urlaubsantrag ohne Besoldung kann andere Folgen haben als eine laufende Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit. Lassen Sie sich die konkrete Rechtsgrundlage Ihres Antrags nennen.

