Besoldung · Laufbahn · Beförderung

Besoldung und Laufbahn

Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe und Zulagen wirken auf Ihr Einkommen. Eine Beförderung folgt eigenen Voraussetzungen. Wir erklären die Grundlagen am Bundesrecht und zeigen, warum Sie bei einem Land die dortigen Vorschriften brauchen.

Eine Frau geht mit einer Arbeitsmappe durch ein Verwaltungsgebäude.Den nächsten beruflichen Schritt gut einordnen.
DienstherrBundes- oder Landesrecht zuordnen.
EinkommenGruppe, Stufe und Zulagen verstehen.
AbsicherungBei Veränderungen neu betrachten.
Ihr AnsprechpartnerChristian MüllerLL.M. Versicherungsrecht · BarmeniaGothaer-Vertreter
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Zuerst zählt Ihr Dienstherr

Für Bundesbeamte gelten das Bundesbesoldungsgesetz und die Bundeslaufbahnverordnung. Die Länder regeln Besoldung und Laufbahnen für ihren Bereich selbst. Auch Kommunalbeamte müssen deshalb das jeweils einschlägige Landesrecht heranziehen.

Eine gleiche Bezeichnung der Besoldungsgruppe bedeutet nicht automatisch den gleichen Zahlbetrag. Das zuständige Besoldungsrecht und der Gültigkeitszeitraum der Tabelle müssen zusammenpassen. Diese Seite nennt deshalb keine pauschalen aktuellen Tabellenbeträge.

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So setzt sich die Besoldung zusammen

Das Grundgehalt bildet den Kern der Besoldung. Hinzukommen können beispielsweise Familienzuschlag, Amts- oder Stellenzulagen und weitere gesetzlich vorgesehene Bezüge. Was Ihnen tatsächlich zusteht, hängt vom Amt, der konkreten Tätigkeit und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab.

Anwärterbezüge haben eine eigene gesetzliche Grundlage. Sie sollten daher nicht mit dem Grundgehalt nach einer späteren Ernennung auf Probe verwechselt werden.

BegriffBedeutung
BesoldungsgruppeOrdnet das Amt innerhalb des jeweiligen Besoldungssystems ein.
ErfahrungsstufeBestimmt bei einer entsprechenden Besoldungsordnung die Höhe des Grundgehalts innerhalb der Gruppe.
Familienzuschlag und ZulagenZusätzliche Bestandteile mit eigenen Voraussetzungen.
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Erfahrungsstufe ist keine Beförderung

Für die Besoldungsordnung A regelt § 27 BBesG den Stufenaufstieg. Die Zuordnung bei der Einstellung und anrechenbare frühere Zeiten können das Ergebnis beeinflussen. § 28 BBesG enthält dafür eigene Regeln. Lassen Sie sich die Stufenfestsetzung und die anerkannten Zeiten erläutern.

Eine höhere Stufe verändert die Besoldung innerhalb der bestehenden Gruppe. Bei einer Beförderung wird Ihnen dagegen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen. Das bloße Erreichen einer weiteren Erfahrungsstufe löst deshalb keine Beförderung aus.

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Eignung, Befähigung und Leistung

Der Zugang zu öffentlichen Ämtern folgt Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz. Im Bundesrecht konkretisieren § 9 BBG und die BLV diesen Grundsatz. Eignung betrifft die für das Amt erforderlichen persönlichen Eigenschaften, Befähigung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Fachliche Leistung beschreibt, wie die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden.

Bei Auswahlentscheidungen spielen aktuelle dienstliche Beurteilungen regelmäßig eine zentrale Rolle. Ein bestimmtes Dienstalter allein ersetzt die Auswahl nach den gesetzlichen Kriterien nicht.

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Laufbahn und Beförderung beim Bund

Die Bundeslaufbahnen sind dem einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst zugeordnet. Zugang, Laufbahnbefähigung, Aufstieg und Laufbahnwechsel sind jeweils eigenständig geregelt. Seit dem 17. März 2026 gilt eine neue Bundeslaufbahnverordnung.

Für eine Beförderung müssen die Auswahlkriterien und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer höherwertigen Funktion ist grundsätzlich eine Erprobung vorgesehen. Beförderungsverbote und vorgeschriebene Laufbahnschritte sind zu beachten; gesetzliche Ausnahmen müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Die Bezeichnungen und Zugangswege der Laufbahnen können im Landesrecht anders ausgestaltet sein.
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Warum die Bezügemitteilung auch für Ihre Absicherung wichtig ist

Eine höhere Auszahlung bedeutet nicht, dass jeder Bestandteil später in gleicher Weise in die Versorgung eingeht. Beim Bund sind Amtszulagen nach § 42 BBesG ruhegehaltfähig. Stellenzulagen sind es nur, wenn das Gesetz es bestimmt.

Für eine passende Absicherung betrachten wir deshalb Ihre Bezügemitteilung, den Beamtenstatus, die anerkannte Dienstzeit und eine vorhandene Versorgungsauskunft zusammen. Nach einer Beförderung, einem Wechsel des Dienstherrn oder einer größeren Einkommensänderung lohnt sich ein erneuter Blick auf die Absicherung.

Häufige Fragen

Was möchten Sie
noch wissen?

Die wichtigsten Antworten zu diesem Thema. Ihre persönliche Situation besprechen wir im Gespräch.

Meine Frage stellen
Ist die Erfahrungsstufe dasselbe wie die Besoldungsgruppe?

Nein. Die Besoldungsgruppe gehört zur Einordnung des Amtes. Die Erfahrungsstufe bestimmt bei den entsprechenden Besoldungsordnungen das Grundgehalt innerhalb der Gruppe.

Werde ich nach einer festen Anzahl von Jahren automatisch befördert?

Die bloße Dienstzeit begründet keine automatische Beförderung. Auswahlkriterien, Laufbahnvoraussetzungen und die weiteren gesetzlichen Bedingungen sind maßgeblich.

Kann ich eine Bundestabelle für ein Landesamt verwenden?

Für einen verbindlichen Betrag brauchen Sie die Tabelle und die Regeln des zuständigen Dienstherrn im passenden Gültigkeitszeitraum. Eine Bundestabelle ist kein Ersatz für eine Landestabelle.

Erhöht jede Zulage meine spätere Pension?

Nein. Ob eine Zulage ruhegehaltfähig ist, muss anhand der jeweiligen Vorschrift geprüft werden. Beim Bund unterscheidet § 42 BBesG ausdrücklich zwischen Amts- und Stellenzulagen.

Lassen Sie uns Ihre Fragen besprechen.

Christian Müller · LL.M. Versicherungsrecht · Direktionsagentur Nürnberg. Persönlich vor Ort oder per Telefon.

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Quellen und fachliche Hinweise · Recherche am 21.10.2026

Allgemeine Informationen. Maßgeblich sind Ihr Dienstherr, die zeitlich geltenden Vorschriften, Ihre persönliche Situation und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Verbindliche Entscheidungen treffen die zuständigen Stellen. Bei einem Rechtsstreit ist eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erforderlich.

Gesetze und Quellen nach Dienstherrn
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