Recht und Absicherung für Beamte

Beamtenversorgung: Was später zählt

Ihre Pension ergibt sich nicht allein aus dem letzten Gehalt. Dienstzeit, anerkannte Bezüge, Ruhestandsgrund und besondere Regelungen bestimmen den Anspruch. Die Zahlen auf dieser Seite erläutern ausdrücklich das Bundesrecht.

Ein Mann prüft in Ruhe Unterlagen zu seiner finanziellen Planung.Den eigenen Anspruch kennen.
RechtsgrundlageBund und Länder unterscheiden.
Ihr AnspruchStatus und Voraussetzungen prüfen.
Persönlich klärenUnterlagen gemeinsam einordnen.
Ihr AnsprechpartnerChristian MüllerLL.M. Versicherungsrecht · BarmeniaGothaer-Vertreter
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Wann entsteht ein Anspruch?

Nach § 4 BeamtVG setzt ein Ruhegehalt grundsätzlich mindestens fünf Jahre anrechenbare Dienstzeit voraus. Eine Ausnahme betrifft Dienstunfähigkeit infolge einer ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Schädigung.

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. Die versorgungsrechtliche Wartezeit ersetzt deshalb nicht die dienstrechtliche Prüfung, ob überhaupt eine Ruhestandsversetzung erfolgt.

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Welche Bezüge zählen?

§ 5 BeamtVG nennt unter anderem das Grundgehalt, den Familienzuschlag der Stufe 1 und ausdrücklich ruhegehaltfähige weitere Bezüge. Der Bund wendet auf die maßgeblichen Bezüge den Faktor 0,9901 an.

Für ein zuletzt übertragenes höheres Amt kann die Zweijahresregel wichtig sein. Teilzeit bedeutet außerdem nicht, dass einfach das letzte reduzierte Gehalt zur Grundlage genommen wird: Für die Bezügebasis gelten grundsätzlich die entsprechenden vollen Bezüge; die Zeitbewertung erfolgt getrennt.

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Welche Dienstzeiten zählen?

§ 6 BeamtVG erfasst grundsätzlich die ruhegehaltfähige Zeit im Beamtenverhältnis. Teilzeit wird regelmäßig im Verhältnis zur Vollzeit berücksichtigt. Zehn Jahre mit einer durchgehenden Quote von 50 Prozent ergeben in diesem vereinfachten Fall fünf ruhegehaltfähige Jahre.

Beurlaubung, begrenzte Dienstfähigkeit, Ausbildung und frühere Beschäftigung haben jeweils eigene Regeln. Vorzeiten sollten nicht ohne Prüfung vollständig mitgezählt werden.

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Wie entsteht der Ruhegehaltssatz?

Im Bundesrecht beträgt der jährliche Steigerungssatz 1,79375 Prozent; die Obergrenze liegt grundsätzlich bei 71,75 Prozent. Die Beispiele zeigen nur diesen Rechenschritt.

Anerkannte ruhegehaltfähige DienstzeitRechnerischer Satz nach § 14 Absatz 1 BeamtVG
20 Jahre35,88 %
30 Jahre53,81 %
40 Jahre71,75 %
Kein persönlicher Leistungsbescheid: Abschläge, Mindestversorgung, Zuschläge, Übergangsrecht, Anrechnung und Steuern sind hier nicht eingerechnet. Die Tabelle ist nicht auf alle Länder übertragbar.
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Dienstunfähigkeit: Zurechnung und Abschläge

Bei einem DU-Ruhestand vor dem 60. Geburtstag sieht § 13 BeamtVG grundsätzlich eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit bis zum Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Für Dienstunfälle gelten besondere Vorschriften.

Daneben können Versorgungsabschläge entstehen. § 14 Absatz 3 BeamtVG sieht bei nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich 3,6 Prozent pro Jahr vor der dort maßgeblichen Altersgrenze vor, höchstens 10,8 Prozent. Ausnahmen, besondere Altersgrenzen und Übergangsrecht sind zu beachten.

Auch eine Mindestversorgung ist gesetzlich geregelt. Aus dem Stichwort allein lässt sich jedoch kein garantierter Nettobetrag für jeden Beamten ableiten.

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Renten und weiteres Einkommen können eine Rolle spielen

Neben einer gesetzlichen Rente oder Erwerbseinkommen kann die Versorgung durch Ruhens- und Anrechnungsregeln beeinflusst werden. §§ 53 und 55 BeamtVG unterscheiden nach Einkommensart und Situation. Einfach alle Bruttobeträge zu addieren kann daher zu einer falschen Planung führen.

Zur Haushaltsplanung gehören außerdem Kranken- und Pflegeversicherung sowie die persönlichen steuerlichen Verhältnisse. Die Versorgungslücke ist deshalb individuell.

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Eine Versorgungsauskunft schafft eine bessere Grundlage

§ 49 Absatz 10 BeamtVG sieht auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft vor. Diese beruht auf der aktuellen Sach- und Rechtslage und den übermittelten Daten; künftige Änderungen bleiben möglich.

  • Dienstzeiten, Teilzeitphasen und Beurlaubungen vollständig erfassen.
  • Anerkennungsbescheide über Vorzeiten ergänzen.
  • Für die eigene Planung Regelruhestand und einen möglichen vorzeitigen Ruhestand getrennt betrachten.
Häufige Fragen

Was möchten Sie
noch wissen?

Die wichtigsten Antworten zu diesem Thema. Ihre persönliche Situation besprechen wir im Gespräch.

Meine Frage stellen
Bekomme ich automatisch 71,75 Prozent meines letzten Gehalts?

Nein. Der Höchstsatz betrifft die maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und setzt die entsprechende Zeit voraus. Weitere Regeln können den Zahlbetrag verändern.

Zählt Teilzeit wie Vollzeit?

Beim Bund wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich entsprechend der Beschäftigungsquote berücksichtigt. Für bestimmte Sachverhalte gibt es Sonderregeln.

Sind fünf Jahre immer zwingend?

§ 4 BeamtVG enthält eine Ausnahme für bestimmte dienstbedingte Schädigungen. Zusätzlich muss die passende dienstrechtliche Grundlage vorliegen.

Kann der Versicherer meine Pension verbindlich festsetzen?

Nein. Zuständig ist die Versorgungsbehörde. Versicherungsberatung kann darauf aufbauen, ersetzt aber deren Entscheidung nicht.

Lassen Sie uns Ihre Fragen besprechen.

Christian Müller · LL.M. Versicherungsrecht · Direktionsagentur Nürnberg. Persönlich vor Ort oder per Telefon.

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Quellen und fachliche Hinweise · Recherche am 21.10.2026

Allgemeine Informationen. Maßgeblich sind Ihr Dienstherr, die zeitlich geltenden Vorschriften, Ihre persönliche Situation und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Verbindliche Entscheidungen treffen die zuständigen Stellen. Bei einem Rechtsstreit ist eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erforderlich.

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