Nach § 4 BeamtVG setzt ein Ruhegehalt grundsätzlich mindestens fünf Jahre anrechenbare Dienstzeit voraus. Eine Ausnahme betrifft Dienstunfähigkeit infolge einer ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Schädigung.
Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. Die versorgungsrechtliche Wartezeit ersetzt deshalb nicht die dienstrechtliche Prüfung, ob überhaupt eine Ruhestandsversetzung erfolgt.

