Artikel 33 Grundgesetz enthält zentrale Grundlagen des Berufsbeamtentums, darunter den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte stehen das Beamtenstatusgesetz und die jeweiligen Landesgesetze nebeneinander.
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG grenzt die gemeinsame Regelung der Statusrechte ausdrücklich von Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ab. Bundeswerte sind deshalb keine verbindliche Tabelle für jedes Bundesland.

