Grundsätzlich aktive Beamte
Ausgangspunkt für aktive Beihilfeberechtigte beim Bund.
Die Beihilfe beteiligt sich an Ihren anerkannten Krankheitskosten. Wie hoch die Beteiligung ist und welche Kosten anerkannt werden, bestimmt Ihr Dienstherr.
Beihilfe verständlich erklärt.Nicht jede Position auf einer Rechnung wird automatisch vollständig anerkannt. Die Beihilfequote bezieht sich auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Deshalb sind eine Quote von 50 Prozent und eine Erstattung der halben Gesamtrechnung nicht immer dasselbe.
Beim Bund regelt die Bundesbeihilfeverordnung den Anspruch. Für Beamte des Freistaats Bayern gelten insbesondere Art. 96 BayBG und die Bayerische Beihilfeverordnung. Ihr Wohnort allein sagt deshalb nicht, welche Vorschriften für Sie gelten.
Die folgenden Werte zeigen die Bundesbeihilfe. Sie beziehen sich auf anerkannte Aufwendungen und sind kein pauschales Versprechen für jede Rechnung.
Ausgangspunkt für aktive Beihilfeberechtigte beim Bund.
Auch für berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner. Anspruchsvoraussetzungen beachten.
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen nach den Bundesvorschriften.
Die Restkostenversicherung wird auf den passenden Anteil abgestimmt. Beihilfevorschriften und Tarifbedingungen sind dabei zwei getrennte Grundlagen. Auch bei rechnerisch 50 Prozent Beihilfe und 50 Prozent PKV können nicht erstattete Kosten verbleiben.
Geburt, Elternzeit, Ruhestand oder ein Dienstherrnwechsel können Auswirkungen auf Anspruch und Bemessungssatz haben. Lassen Sie Veränderungen von der zuständigen Beihilfestelle einordnen und stimmen Sie Ihre Versicherung darauf ab.
Einige Länder bieten statt einer Erstattung einzelner Kosten eine Beteiligung am Krankenversicherungsbeitrag an. Hamburg ist ein Beispiel. Voraussetzungen, Bindung und Folgen eines Dienstherrnwechsels müssen nach dem jeweiligen Landesrecht geprüft werden. Die Regelung verschafft für sich genommen keinen Zugang zur GKV.
Die wichtigsten Antworten zu diesem Thema. Ihre persönliche Situation besprechen wir im Gespräch.
Meine Frage stellenNein. Sie ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Die individuelle Beihilfe beteiligt sich nach eigenen Vorschriften an anerkannten Kosten.
Nein. Die genannten Werte erläutern hier die Bundesbeihilfe. Landesrecht, Status und Familienverhältnisse können abweichen.
Nein. Die zuständige Beihilfestelle entscheidet nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften. Der Versicherer prüft unabhängig davon die vereinbarten Tarifleistungen.
Nein. In der privaten Krankenversicherung braucht jede Person eine eigene Absicherung mit eigenem Beitrag. Ob eine GKV-Familienversicherung möglich ist, wird gesondert geprüft.
Christian Müller · LL.M. Versicherungsrecht · Direktionsagentur Nürnberg. Persönlich vor Ort oder per Telefon.
Allgemeine Informationen. Maßgeblich sind Ihr Dienstherr, die zeitlich geltenden Vorschriften, Ihre persönliche Situation und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Verbindliche Entscheidungen treffen die zuständigen Stellen. Bei einem Rechtsstreit ist eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erforderlich.
Gesetze und Quellen nach Dienstherrn