Das Ruhegehalt ist die beamtenrechtliche Versorgung. Die Beihilfe beteiligt sich an bestimmten Aufwendungen. Ein höherer Beihilfesatz ist keine Erhöhung des Ruhegehalts. Wer aus dem Dienst ausscheidet, erhält außerdem nicht in jedem Fall Ruhegehalt.
Beihilfe im Ruhestand.
Mit dem Ruhestand verändern sich Einkommen und möglicherweise Ihr Beihilfesatz. Der Krankenversicherungsschutz sollte rechtzeitig darauf abgestimmt werden.
Gut informiert. In jeder Lebensphase.Versorgungsanspruch und Beihilfeanspruch getrennt prüfen
Beim Bund grundsätzlich 70 Prozent
Für Empfänger von Versorgungsbezügen, ausgenommen Waisen, sieht § 46 BBhV grundsätzlich 70 Prozent vor. Es bleiben die weiteren Voraussetzungen und Sonderregeln zu beachten. Andere Dienstherren können abweichen.
Hat bereits vorher derselbe Satz gegolten, entsteht durch den Ruhestand nicht automatisch eine weitere Erhöhung.
PKV-Anteil rechtzeitig abstimmen
Wenn die Beihilfe steigt, kann sich der abzusichernde Restkostenanteil reduzieren. Wie einzelne Tarifstufen angepasst werden oder enden, ergibt sich aus dem Vertrag und den gesetzlichen Regelungen.
Das bedeutet nicht, dass der gesamte Beitrag exakt im gleichen Verhältnis sinkt. Pflegepflichtversicherung, Ergänzungstarife und andere vereinbarte Bausteine sind gesondert zu betrachten.
Familie und weitere Einkünfte berücksichtigen
Prüfen Sie den Anspruch Ihres Ehepartners eigenständig. Eigene Renten, Einkommen und Zuschüsse können je nach Vorschrift relevant sein. Bei einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft sind die Beitragsregeln der Krankenkasse und ein möglicher Zuschuss des Dienstherrn zu klären.
So bereiten Sie den Übergang vor
Versorgungsauskunft
Voraussichtliche Bezüge, Termin und mögliche Abschläge bei der Versorgungsstelle klären.
Beihilfesatz
Den Anspruch ab Ruhestandsbeginn für Krankheit und Pflege bestätigen lassen.
Versicherung
Benötigte Unterlagen und Tarifänderungen mit dem Versicherer abstimmen.
Lassen Sie uns Ihre Fragen besprechen.
Christian Müller · LL.M. Versicherungsrecht · Direktionsagentur Nürnberg. Persönlich vor Ort oder per Telefon.
Quellen und fachliche Hinweise · Recherche am 21.10.2026
- BBhV § 2 – Berechtigte Personen
- BBhV § 46 – Versorgungsempfänger
- VVG § 199 – Anpassung und Ruhestand
- BeamtVG § 4 – Entstehen des Ruhegehalts
Allgemeine Informationen. Maßgeblich sind Ihr Dienstherr, die zeitlich geltenden Vorschriften, Ihre persönliche Situation und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Verbindliche Entscheidungen treffen die zuständigen Stellen. Bei einem Rechtsstreit ist eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erforderlich.
Gesetze und Quellen nach Dienstherrn