Für Bundesbeamte auf Lebenszeit beschreibt § 44 BBG Dienstunfähigkeit als dauernde Unfähigkeit, die Dienstpflichten aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen zu erfüllen. Die Vorschrift enthält außerdem eine Regelung für längere Fehlzeiten mit ungünstiger Prognose.
Für Landes- und Kommunalbeamte ist § 26 BeamtStG ein Ausgangspunkt. Dabei bleibt die Prognosefrist in der dort genannten Fehlzeitenregel dem Landesrecht vorbehalten. Eine bundesweit identische Frist sollte deshalb nicht unterstellt werden.

